Montageort, Durchführung der Montageleistungen
- Der Montageort ergibt sich aus dem zwischen dem Kunden und uns geschlossenen Vertrag.
- Die Montageleistungen werden am Montageort durchgeführt. Nach beendeter Montage wird der Hallenboden von unseren Monteuren „besenrein“ (grobe Verunreinigungen entfernt, keine Staubsaugerreinigung) gesäubert. Eine weitergehende Reinigung des Bodens sowie die Reinigung des Werks sind nicht im Leistungsumfang enthalten.
- Für die Durchführung der Montageleistungen sind wir berechtigt, Dritte einzusetzen.
- Die Aufstellung des Werks wird nach den Zeichnungen bzw. nach den Aufstellplänen vorgenommen. Änderungen gegenüber den getroffenen Vereinbarungen bzw. Übernahme von Arbeiten, die nicht zu dem Montageteil gehören, sind vor Arbeitsbeginn mit unserem Projektleiter durchzusprechen und uns gesondert in Auftrag zu geben.
- Rücknahme von Transportverpackung und Restmaterialien durch uns erfolgt nur bei frachtfreier Rücksendung oder nach Rücksprache mit unserem Projektleiter.
Vergütung der Montageleistungen
- Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, ist die Vergütung für die Montageleistungen im Preis gemäß dem zwischen dem Kunden und uns geschlossenen Vertrag enthalten. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt dies allerdings nicht, sofern die Erbringung der Montageleistungen in gekühlten Räumen zu erfolgen hat; die entsprechenden Mehrkosten sind dem Kunden gesondert in Rechnung zu stellen.
- Wartezeiten und Montageunterbrechungen, die nicht durch uns zu vertreten sind, sowie Mehrleistungen und nicht vorher angekündigte umfangreiche Unterweisungen werden im Stundennachweis und nach Materialaufwand abgerechnet.
Vom Kunden zu schaffende Voraussetzungen
- Der Kunde ist verpflichtet, die nachstehenden Voraussetzungen auf dessen Kosten und in dessen Verantwortung zu schaffen:
- Der Montageort muss zu Beginn der Durchführung der Montageleistungen frei zugänglich und besenrein sein. Es müssen genügend große Eingänge zum Transport der Bauteile sowie für die Einbringung von Hilfsmitteln (Gabelstapler, Hubarbeitsbühnen) vorhanden sein. Der Montageort muss vom Kunden mit den erforderlichen - vorher festgelegten - Messpunkten für Höhen, Längs- und Querachsen versehen sein.
- Der Montageort muss während der gesamten Dauer der Durchführung der Montageleistungen ausreichend beheizt (mindestens 8° C), klimatisiert (maximal 24 C) und ausreichend beleuchtet (mindestens 200 Lux im gesamten Arbeits- und Lagerbereich oder gemäß der örtlichen Gesetzesvorgaben) sein.
- Der Montageort muss so beschaffen sein, dass die Monteure die Arbeiten unmittelbar aufnehmen und durchführen können. Es muss eine uneingeschränkte Arbeitsmöglichkeit zwischen 06:00 und 22:00 Uhr gewährleistet sein.
- Die Zufahrt zum Montageort muss für die Anlieferung mit einem 40-Tonnen-Sattelzug geeignet und frei zugänglich sein. Der Transport und das Abladen der zu montierenden Materialien zum Montageort obliegen dem Kunden.
- Bei Anlieferung sind die EURO-Paletten und Gitterboxen vom Kunden zu tauschen. Die zur Anlieferung verwendeten EURO-Paletten, Aufsetzrahmen, Gitterboxen und Hölzer sind Eigentum von BITO-Lagertechnik.
- Maurer- und Stemmarbeiten werden bauseits ausgeführt. Nach einer Demontage erfolgt das Vergießen von Anker- und Dübellöchern bauseits.
- In unmittelbarer Nähe zum Montageort hat der Kunde für die Aufbewahrung von Arbeitsgeräten, Werkzeugen, Hilfsmitteln und Materialien geeignete, ausreichend große, ausreichend trockene und verschließbare Räume für eine diebstahlsichere Lagerung zur Verfügung zu stellen.
- Die Luftfeuchtigkeit am Montageort sowie in den Räumen im Sinne vorstehender Ziff. 3.1.7 muss während der gesamten Dauer der Durchführung der Montageleistungen zwischen 45% und 65% liegen.
- Es ist dafür zu sorgen, dass während der Erbringung der Montageleistungen zu keinem Zeitpunkt Kondenswasserbildung am Montageort auftritt.
- Für die Monteure müssen in zumutbarer Nähe und gemäß den gesetzlichen Regularien zum Montageort Aufenthaltsräume einschließlich sanitärer Anlagen zur Verfügung stehen.
- Der Kunde hat sicherzustellen, dass die für die Montage erforderlichen Versorgungseinrichtungen und die erforderlichen Anschlüsse am Montageort zur Verfügung stehen.
- Der Montageort muss den von uns vorgegebenen Spezifikationen bzgl. des Fundaments sowie des Fußbodens entsprechen. Hierbei gilt Folgendes:
- Die Tragfähigkeit des Untergrundes muss bauseits geprüft sein. Die Verankerung des Werks auf ausreichend starkem Beton - C20/25 nach DIN EN 206-1 / DIN 1045-2 (in aktuell gültiger Fassung) mittels chemischer oder mechanischer Befestigungselemente muss gewährleistet sein.
- Die Möglichkeit der ungehinderten Einbohrung (kein Bewehrungsstab ≥10mm) der Dübellöcher muss gegeben sein. Sollte dies nicht möglich sein und es werden Kernlochbohrungen notwendig, werden diese als Zusatzarbeiten kostenpflichtig in Rechnung gestellt. Aufwendungen aufgrund von nicht berücksichtigten Dehnungsfugen im Boden werden ebenfalls als Mehrpreis in Rechnung gestellt.
- Die Aufstellung auf Asphalt- und Verbundpflasterböden ist ohne entsprechend dimensionierte Streifenfundamente nicht möglich.
- Bei der Aufstellung auf Keller- u. Geschossdecken muss durch den Architekten des Kunden die Tragfähigkeit für die Deckenkonstruktion geprüft werden. Wir setzen voraus, dass es sich bei den Bodenplatten und Decken um einen quasi-steifen Untergrund nach DIN EN15512 (in aktuell gültiger Fassung) handelt.
- Bei magnesithaltigen Oberbelägen - Estrich - ist eine Fußplattenisolierung und der Einsatz von Edelstahlankern erforderlich. Für ein WHG (Wasserhaushaltsgesetz) Bereich ist eine spezielle Verankerung notwendig. Sofern im zwischen dem Kunden und uns geschlossenen Vertrag diese Mehrleistungen nicht explizit genannt sind, sind diese vom Kunden gesondert zu vergüten.
Die Ebenheit des Fußbodens – Roh- oder Fertigbeton –, auf welchem das Werk aufgestellt wird, muss gemäß DIN 18202, Tabelle 3 und RAL-RG 614 (in jeweils aktuell gültiger Fassung) innerhalb der nachstehenden zulässigen Abweichungen liegen:
bis 1 m Abstand 4 mm über 1 – 4 m Abstand 10 mm über 4 – 15 m Abstand 12 mm über 15 m Abstand 15 mm In Bezug auf eine horizontale Hilfsebene im höchsten Punkt der Bodenplatte im Regalbereich darf die Vertikaltoleranz der Bodenfläche nicht größer als 16 mm sein. Bei Unebenheiten über die o. g. Werte ist zusätzliches Montagematerial notwendig. Dieses wird dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt.
Bei größeren Unebenheiten können weitere Kosten, z. B. für Statik und Bodenverankerungen, entstehen. Diese sind vom Kunden gesondert zu tragen.
- Sofern das Werk in erdbebengefährdeten Gebieten zur Aufstellung kommt, ist es seitens des Kunden notwendig, die jeweilige Nutzung aufzuzeigen, damit die erforderlichen Maßnahmen festgelegt werden können. Erdbebenlasten sind örtlich bedingte Zusatzlasten, die in der Berechnung und bei der Auslegung der Bauteile von maßgeblicher Bedeutung sind.
- Der Kunde wird die für die Durchführung der Montageleistungen notwendige Energie, Heizung, Klimatisierung und Belüftung, insbesondere Strom und Gas, sowie Wasser kostenfrei zur Verfügung stellen.
- Der Kunde wird dafür Sorge tragen, dass ein ungestörter Montageablauf ohne bauseits bedingte Unterbrechungen bzw. ohne Beeinträchtigungen infolge gleichzeitiger Anwesenheit von anderen Gewerken bzw. Firmen am Montageort gewährleistet ist.
- Der Kunde muss alle baurechtlichen Vorschriften mit der zuständigen Baubehörde abklären. Eine erforderliche Statik kann gegen Berechnung durch uns erstellt werden.
- Der Kunde hat – soweit für die Montage erforderlich – am Montageort Folgendes kostenfrei zur Verfügung zu stellen:
- einen zur Montage geeigneten Gabelstapler;
- Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände des Montageorts erforderlich sind;
- die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und Bedarfsstoffe sowie Gerüste, Hebezeuge, Kräne und andere Vorrichtungen;
- das bestimmungsgemäße Transportgut, Paletten, Transportgestelle und anlagenbezogene Hilfsmittel, die für die Inbetriebnahme benötigt werden;
- einen Container oder Ähnliches zur Entsorgung von Verpackungsmaterial.
- Der Kunde hat des Weiteren die zum Schutz von Personen und Sachen am Montageort notwendigen Maßnahmen zu treffen und den von uns benannten Montageleiter über bestehende Sicherheitsmaßnahmen und -vorschriften vor Beginn der Montagearbeiten genau zu unterrichten. Insbesondere muss der Montageort für Schweißarbeiten nach den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften abgesichert sein.
- Der Kunde hat uns alle Informationen über die Lage verdeckt geführter Versorgungsleitungen sowie ähnlicher Anlagen und Anlagenteile und die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
- Sofern der Kunde nicht in der Lage ist, eine oder mehrere sich aus Ziff. 3.1 bis 3.3 ergebenden Mitwirkungspflichten zu erfüllen, muss er uns umgehend schriftlich (E-Mail ist ausreichend) informieren.
- Wenn der Kunde mit der Erfüllung einer oder mehrerer sich aus Ziff. 3.1 bis 3.3 ergebender Mitwirkungspflichten in Verzug kommt, ruht unsere Leistungsverpflichtung für die Dauer des Verzugs, soweit die Montageleistungen ohne die Mitwirkung des Kunden nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erbracht werden können.
- Verletzt der Kunde schuldhaft eine sich aus den vorstehenden Ziff. 3.1 bis 3.3 ergebende Mitwirkungspflicht, sind wir unbeschadet sonstiger Ansprüche berechtigt, den hieraus entstandenen Schaden (z.B. Mehraufwendungen) ersetzt zu verlangen.
- Sollte innerhalb einer sechswöchigen Frist vor Montagebeginn eine Terminverschiebung durch den Kunden erfolgen, behalten wir uns vor, etwaig entstehende Mehrkosten geltend zu machen.
- Der Kunde übernimmt für die Zeit, in der unsere Leistungsverpflichtung gem. Ziff. 3.5 ruht, die Haftung für alle am Montageort befindlichen, lagernden oder eingebauten Materialien sowie die eventuell erforderlichen Zwischenlagerkosten.