Wie verhindert die neue CSR-Richtlinie Greenwashing?

Seit Anfang Januar gilt die neue CSR-Richtlinie, durch die noch mehr Transparenz im Nachhaltigkeitsreporting geschaffen werden soll. Die Nachhaltigkeitsberichterstattung wird der finanziellen Berichterstattung quasi gleichgestellt.

Am 5. Januar 2023 ist die neue europäische Corporate Sustainability Reporting (CSR)-Richtlinie in Kraft getreten (1, 2). Sie ersetzt die bisherige CSR-Richtlinie von 2014. Die Vorschrift muss bis spätestens Juli 2024 ins nationale Recht übernommen werden. Durch die neue Richtline werden verschiedene andere Richtlinien wie die Bilanzrichtlinie, die Transparenzrichtlinie und die Abschlussprüferrichtlinie geändert. Durch die geänderte Richtlinie werden einheitliche Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung eingeführt, eine bessere Vergleichbarkeit der Bestrebungen im Bereich der Nachhaltigkeit gewährleistet und eine bessere europaweite Transparenz geschaffen. Anmerkung: Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz geht über die Anforderungen der europäischen CSR-Richtlinie hinaus, indem es Unternehmen zur Umsetzung von konkreten Maßnahmen zur Überwachung und Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen, Umweltverstößen und anderen Sorgfaltspflichten in ihrer globalen Lieferkette verpflichtet. 

Warum eine neue CSR-Richtlinie?

Schon durch die alte Corporate Social Responsibility(CSR)-Richtlinie wurde von größeren Unternehmen Auskunft über nichtfinanzielle Informationen ihres Geschäftsbetriebes verlangt. Die europäische Non-Financial Reporting Directive (NFRD) verplichtete bestimmte Unternehmen bereits, eine Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen durchzuführen. Die NFRD ist eine spezifische Vorschrift im Rahmen der alten CSR-Richtlinie. Durch die neue CSR-Richtlinie werden beide Richtlinien abgelöst. Der Hauptsinn der neuen CSR-Richtlinie ist die weitere Verbesserung der Berichterstattung von Unternehmen über nichtfinanzielle Informationen in Bereichen wie Nachhaltigkeit und Menschenrechte. Der Nachhaltigkeitsberichterstattung wird ab sofort ein ähnlicher Stellenwert wie der finanziellen Berichterstattung von Unternehmen gegeben. Dadurch sollen insbesondere Investoren und Stakeholder ein besseres Bild über den Geschäftsverlauf, die Geschäftsergebnisse, die Lage sowie der Auswirkungen der Tätigkeit eines Unternehmens erhalten. Laut der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG) müssen, um Investorengelder in nachhaltige Projekte zu lenken, robustere Daten der Geschäftstätigkeit von Unternehmen und der Auswirkung auf Nachhaltigkeit, Gesellschaft und Umgebung zur Verfügung stehen. 

Was ändert sich konkret?

Durch die überarbeitete CSR-Richtlinie unterliegen Unternehmen einer erweiterten und vereinheitlichten Nachhaltigkeitsberichterstattung (3, 4). Durch die Einführung von Kennziffern soll die Messbarkeit und Vergleichbarkeit der abgegebenen Information gewährleistet werden. In der neuen EU-Vorschrift wird auch der Begriff der doppelten Wesentlichkeit verankert. Für Unternehmen besteht nun einerseits eine Berichtspflicht über die Auswirkungen des eigenen Geschäftsbetriebes auf Mensch und Umwelt, anderseits muss auch über die Effekte der sog. Nachhaltigkeitsaspekte (Ökologie, Ökonomie und Soziales) auf das eigene Unternehmen berichtet werden. Ab sofort sind Betriebe auch verpflichtet, das Nachhaltigkeitsreporting genauso wie die Finanzberichterstattung extern prüfen zu lassen. Die EU-Kommission legt dafür Berichtsstandards und auch eine ansteigende Prüfungstiefe von "limited assurance (begrenzte Sicherheit)" bis "reasonable assurance (hinreichende Sicherheit)" fest. Außerdem wird die Information über Nachhaltigkeit und Einhaltung der Menschenrechte künftig Teil des Lageberichts bzw. Geschäftsberichts sein. Das einheitliche, elektronische (maschinenlesbare) Berichtsformat (European Single Electronic Format (ESEF)) wird zudem auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung angewendet. Die Geschäftsführung soll ab sofort aktiv und nachweislich die Verantwortung für den Nachhaltigkeitsbericht tragen. Der sog. Bilanzeid, der bisher nur bei der Finanzberichterstattung existiert, soll auf den Nachhaltigkeitsbericht ausgeweitet werden. 

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Welche Unternehmen sind davon betroffen?

Durch die alte CSR-Richtlinie bzw. die NFRD wurden nur im bilanzrechtlichen Sinne große Unternehmen von öffentlichem Interesse und mit mehr als 500 Mitarbeitern zum Nachhaltigkeitsreporting angehalten. Die neue CSR-Richtlinie verpflichtet auch nicht-börsennotierte Unternehmen ab 250 Mitarbeitern und einer Bilanzsumme von mindestens 20 Millionen Euro oder einem Umsatz von mindestens 40 Millionen Euro zum Reporting. Die betroffenen Unternehmen (in Deutschland rund 15000 Firmen) sollen bereits für das Berichtsjahr 2023 die Prozesse für das CSR-Reporting anpassen. Ab dem 1. Januar 2026 wird das Nachhaltigkeitsreporting auch von allen börsennotierten KMU gefordert. 

Wie genau sieht das Nachhaltigkeitsreporting nach neuer Richtlinie aus?

Die Nachhaltigkeitsberichterstattung wird nach den neuen Vorschriften Teil des Lageberichts bzw. Geschäftsberichts. Die Information muss digital gekennzeichnet werden, damit sie maschinenlesbar ist und in die europäische European Single Access Point (ESAP)-Plattform aufgenommen werden kann. Zusätzlich zur doppelten Wesentlichkeit (s. o.) müssen die grünen Finanzkennzahlen der Taxonomie-Verordnung (EU 2020/852) beachtet werden. Die Verordnung ist ein europäisches Regelwerk, das Kriterien und Anforderungen für die Klassifizierung von wirtschaftlichen Aktivitäten als "umweltverträglich" festlegt. 

Im Jahr 2020 wurde die ESAP-Initiative von der Europäischen Kommission als Teil des Aktionsplans für nachhaltige Unternehmensfinanzierung angekündigt. Das Ziel der ESAP-Plattform ist es, einen zentralen, digitalen Zugangspunkt für Unternehmensdaten und -Informationen aus verschiedenen europäischen Ländern zu schaffen, um die Transparenz und die Rechts- und Geschäftssicherheit für Unternehmen zu verbessern. Unternehmen können über die Plattform auf Finanzinformationen, Berichte, Bilanzen, Handelsregisterdaten und andere Unternehmensinformationen aus verschiedenen europäischen Ländern zugreifen, vergleichen und analysieren. Die Plattform zielt auch darauf ab, den Verwaltungsaufwand für Unternehmen zu verringern, indem sie die Notwendigkeit reduziert, in jedem einzelnen EU-Land nach Informationen zu suchen und unterschiedliche Formate und Sprachen zu bewältigen. Die Plattform befindet sich in der Entwicklung und wird schrittweise bis 2030 eingeführt (5). 

Die IHK-Organisation für München und Oberbayern hat in Zusammenarbeit mit der Value Balancing Alliance (VBA ) und Deloitte den Leitfaden "In fünf Schritten zum Erfolg: Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU" veröffentlicht. 

Wie wird dadurch Greenwashing verhindert?

Es gibt verschiedene Mechanismen in der überarbeiteten CSR-Richtlinie, die dazu beitragen sollen, sog. Greenwashing zu verhindern (6), also die irreführende Darstellung von Unternehmen hinsichtlich ihrer Nachhaltigkeitspraktiken. 

Die CSR-Richtlinie verlangt von Unternehmen bestimmte nichtfinanzielle Informationen klar, präzise und vollständig offenzulegen - darunter Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, Achtung der Menschenrechte sowie die Bekämpfung von Korruption und Bestechung. Die Berichtspflicht soll Unternehmen dazu zwingen, transparent über ihre Nachhaltigkeitsleistungen und -auswirkungen zu berichten. Darüber hinaus sorgen die Gleichstellung von Nachhaltigkeitsreporting und Finanzberichterstattung, die unabhängige Prüfung, die aktive Einbindung von Stakeholdern in die Prozesse des Reportings, die Aufnahme von Nachhaltigkeitsinformation in den Lagebericht sowie Sanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften für eine höhere Glaubwürdigkeit der Nachhaltigkeitsinformationen und damit für eine geringere Gefahr des Greenwashings. Sanktionen können Geldstrafen oder andere rechtliche Konsequenzen umfassen, was Unternehmen dazu ermutigt, die Anforderungen der Richtlinie ernst zu nehmen und wahrheitsgemäße Informationen bereitzustellen. 

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Literatur 

1 Gouze Stephanie, CSR Directive: Was mit der neuen Richtlinie wichtig wird, EQS Group, Link 

2 Non-Financial Reporting Directive (NFRD) / CSR – Richtlinien, Assekurata Assekuranz Rating-Agentur GmbH, Link 

3 Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), Die neue EU-Richtlinie zur Unternehmens-Nachhaltigkeitsberichterstattung im Überblick, Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Link 

4 Richter Nicole, Meyer Yvonne, Neue CSR-Richtlinie der EU: Was schon jetzt zu tun ist, EY Ernst & Young Global Limited, Link 

5 EU, Einrichtung eines European Single Access Points (ESAP), Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.V., Link 

6 Nachhaltigkeit, CSRD - wirkt gegen Greenwashing, Gesamtverband der Versicherer, Link 

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