Verpackungsgesetz und Auswirkungen der Plastiksteuer

Am 2. März wurde die sog. Plastiksteuer auf Einwegkunststoffe vom Bundestag verabschiedet, die die Kreislaufwirtschaft fördern soll. Allerdings wird seitens der Industrie scharfe Kritik geäußert.

Die Verschmutzung der Umwelt besonders durch Plastikprodukte wie Tüten, Becher und Plastikflaschen ist ein gewaltiges Problem. Seit geraumer Zeit ist zudem bekannt, dass sog. Mikroplastik in unserer Nahrungskette und damit im menschlichen Körper angereichert wird. Infolgedessen können Entzündungen im Darm, in der Leber und sogar Krebs auftreten (1). Langfristig sollten die Industrien komplett auf alternative umweltfreundliche Verpackungsmaterialen umstellen. Kurz- und mittelfristig bleibt nur die Verwendung von weniger Neukunststoffen und stattdessen die Herstellung von Kunststoffprodukten aus Rezyklat. 

Das deutsche Verpackungsgesetz (VerpackG )

Am 1. Januar 2019 ist daher das Verpackungsgesetz (VerpackG, 2) inkraftgetreten. Der Sinn des VerpackG liegt in der Erhöhung der Recyclingquoten für Kunststoffe und andere Verpackungsmaterialien. Das VerpackG wendet sich an Hersteller, Online-Händler und Unternehmen, die wiederverwertbare Verpackungen verwenden. Diese Unternehmen sollen vorrangig Verpackungsabfälle vermeiden und die entstandenen Abfälle entweder für die Wiederverwendung vorbereiten oder dem Recycling zuführen. Durch das Verpackungsgesetz wird eine Registrierungspflicht bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (3) sowie die Lizenzierungspflicht bei einem Dualen System festgeschrieben. Die Zentrale Stelle übernimmt die Organisation, Anwendung und Überwachung der Gesetzesvorgaben. Die Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister ist öffentlich auch für Wettbewerber einsehbar, sodass hier ein Marktkontrollmechanismus entsteht. Unternehmen erwerben gegen eine Gebühr eine Lizenz beim Dualen System. Die Höhe der Abgabe hängt von der Art und Menge des vordeklarierten Abfalls ab. Dieser wird bestimmten Materialtypen wie z. B. Glas und Kunststoff zugeordnet. Als Gegenleistung für die Lizenzvergabe und Abgabe übernimmt der jeweilige Anbieter des Dualen Systems die Verantwortung für die Sammlung, Sortierung und Verwertung der Verpackungen. Anbieter des Dualen Systems sind beispielsweise "Der Grüne Punkt", Reclay Systems oder die Landbell AG (4). 

Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind laut Zentrale Stelle Verpackungsregister gemäß § 3 Abs. 8 VerpackG mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Nicht-systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind dagegen Exportverpackungen, die nachweislich nicht in Deutschland als Abfall anfallen, Industrieverpackungen, Transportverpackungen, Mehrwegverpackungen, pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen und Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter. Die Zentrale Stelle veröffentlicht hierzu einen Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen. 

Seit dem 1. Januar 2022 ist eine neue Version des Verpackungsgesetzes (VerpackG) Inkrafttreten. Darin sind u. a. weitere Regelungen wie die ausnahmslose Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen, höhere Recyclingsquoten z. B. von Verbundverpackungen und von Getränkekartons festgeschrieben. Zudem müssen Hersteller seit 1. Juli 2022 sämtliche Verpackungen im Register der zentralen Stelle mit dem Namen "LUCID" registrieren. Falls die Verpflichtungen aus dem Verpackungsgesetz nicht eingehalten werden, drohen Bußgelder oder sogar ein Vertriebsverbot. 

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Plastiksteuer wird Unternehmen schwer belasten

Seit dem ersten Januar 2021 gilt die sog. EU-Plastiksteuer (5). Es handelt sich hier allerdings um eine Abgabe (und nicht eine Steuer) der Mitgliedstaaten auf nicht-recycelte Verpackungsabfälle an die EU. Genauer gesagt, seither wird auf EU-Staatenebene auf jedes Kilogramm nicht-recycelter Verpackungsabfälle aus Kunststoff eine Abgabe in Höhe von 0,80 Euro erhoben. Bisher wird die Steuer aus den allgemeinen Steuerabgaben der Bürger finanziert. Nach der Verabschiedung des Einwegkunststofffondsgesetzes werden damit aber die Privatwirtschaft bzw. die Inverkehrbringer und herstellende Unternehmen belastet. Am 11. Januar 2023 wurde der Gesetzesentwurf zur Einführung einer Einwegkunststoffabgabe in Deutschland (Einwegkunststofffondsgesetz, EW-FondsG) eingebracht, was am 2. März vom Bundestag verabschiedet wurde (6). Zudem sind in §§ 26 und 27 Verpackungsgesetz einzelne Änderungen vorgesehen (7). Die genannten Unternehmen müssen künftig eine Einwegkunststoffabgabe in einen vom Umweltbundesamt verwalteten Fonds einzahlen. Daneben würden weitere Pflichten entstehen, wie z. B. die Registrierungspflicht beim Umweltbundesamt, die jährliche Meldungspflicht beim Umweltbundesamt bis zum 15. Mai eines Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr sowie die Benennung eines Bevollmächtigten (falls der Hersteller im Ausland niedergelassen ist). Durch den Fond soll die Kreislaufwirtschaft gefördert werden und ganz konkret die Kosten für Maßnahmen der Abfallbewirtschaftung, der Reinigung des öffentlichen Raums und der Sensibilisierung der privaten Endverbraucher und Privatwirtschaft für das Thema übernommen werden. Die Plastiksteuer zielt in erster Linie auf Hersteller und Inverkehrbringer von Einwegverpackungen in der Verpackungsbranche ab. Die Umlage der Kosten auf Verbraucher wie den Einzelhandel, die Gastronomie, die Konsumgüterbranche, etc. ist aber künftig nicht auszuschließen. Die Plastiksteuer wird voraussichtlich zum ersten Mal im Frühjahr 2025 fällig. 

Harmonisierung der Plastiksteuer in der EU ist nicht geplant

In Spanien gilt bereits seit dem 1. Januar 2023 eine Plastiksteuer. Auch in Portugal hat zum 1. Juli 2022 eine Steuer auf Einwegverpackungen aus Kunststoff eingeführt. In Spanien werden Kunststoffverpackungen für den Einmalgebrauch mit einer Steuer in Höhe von 0,45 Euro/ Kilogramm beaufschlagt. Dabei sind sowohl die Hersteller als auch die Importeure steuerpflichtig, wenn sie mehr als 5 kg Einweg-Kunststoffprodukte pro Monat herstellen bzw. nach Spanien einführen. Darüber hinaus hat auch Italien für den 1. Januar 2024 eine Plastiksteuer beschlossen. 

Da eine Harmonisierung der Steuern für nicht-recycelte Kunststoffverpackungen in der EU nicht geplant ist, müssen sich Unternehmen über die jeweilige Plastiksteuer, Plichten und Entwicklungen in den einzelnen EU-Staaten selbst informieren. Die jeweiligen Kosten sollten ermittelt werden und die Lieferketten daraufhin optimiert werden. Weitere Auswirkungen auf unternehmensinterne Prozesse sind in diesem Zusammenhang zu erwarten (8): 

  • Zusätzliche steuerrelevante Daten über die Produkte von Lieferanten sind zu erheben 

  • Die eigene Datenqualität muss für das Plastiksteuer-Reporting und evtl. Steuerbefreiung und -erstattung verbessert werden 

  • Es entstehen evtl. zusätzliche Anforderungen bei der Rechnungstellung 

  • ERP-Systeme müssen an die Preisgestaltung angepasst werden 

  • Verantwortlichkeiten im Betrieb müssen geklärt werden, Verwaltungs- und Kontrollfunktionen müssen eingerichtet werden 

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Literatur 

1 Knops Laura, Hull-Deichsel Natalie, Mikroplastik im Körper: Forscher finden Partikel im Blut, August 2022, 24vita, Link 

2 Das Verpackungsgesetz, Link 

3 Zentrale Stelle Verpackungsregister, Link 

4 VerpackungsLizenz24, Die Anbieter der Verpackungslizenz, Link 

5 „Plastiksteuer“: Neue Herausforderung für Unternehmen?, März 2023, Ebner Stolz, Link 

6 Einwegkunststofffondsgesetz im Bundestag verabschiedet, Verband Kommunaler Unternehmen e.V., Link 

7 Referentenentwurf Einwegkunststofffondsgesetz: Neue Pflichten und Einwegkunststoffabgabe, IHK Karlsruhe 

8 Plastiksteuer, Deloitte GmbH, Link 

9 Plastiksteuer schadet Kreislaufwirtschaft und Klimaschutz, IK Industrievereinigung Kunststoffverpackungen e.V., Link 

10 Corona-Krise bringt die Planung einer Plastiksteuer zurück, Lizenzero, Link 

11 Bundestag beschließt Sonderabgabe auf Einwegplastik, Spiegel, März 2023, Link 

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