Vorschriften zur Lagereinrichtung

Das Einhalten von Vorschriften für Lagereinrichtung ist für den Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtend, um die Mitarbeiter vor Schäden zu schützen. Relevante Verordnungen, DIN-Normen und Gütezeichen sind hierfür einzuhalten.

Vorschriften zur Lagereinrichtung

Arbeitgeber sind grundsätzlich verpflichtet die Mitarbeiter vor Schäden zu schützen. Für die Lagereinrichtung ist daher die Gefährdungsbeurteilung ebenso wichtig, wie die regelmäßige Inspektion. Darüber hinaus regeln Industrienormen die Mindestansprüche, die Lagerregale erfüllen müssen. Für den Regalbau und die Montage gelten verschiedenste Vorschriften. Regalmontagen und -prüfungen werden nach DIN EN 15635 und den Unfallverhütungsvor-schriften der DGUV-Regel 108 - 007 (vormals BGR 234) sowie der DGUV Information 208-043 (bisher BGI/GUV-I 5166) durchgeführt. Nach § 10 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) müssen Regale zudem regelmäßig von befähigten Personen kontrolliert werden. Dabei sollen eventuelle Beschädigungen aufgenommen, vermessen und dokumentiert werden. Grundlage der Kontrollen ist auch hier die europäische Norm DIN EN 15635 (Leitlinien zum sicheren Arbeiten). Wer als „befähigte Person“ gilt, ist der technischen Regel für Betriebssicherheit (TRBS1203) zu entnehmen, die vom Ausschuss für Betriebssicherheit erstellt wird. In diesem Zusammenhang ebenfalls relevant ist § 14 („Prüfung von Arbeitsmitteln“) der „Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (BetrSichV)“, die Sie hier abrufen können.

Auflistung relevanter Verordnungen, DIN-Normen und Gütezeichen

Im Folgenden wird auf die wichtigsten Verordnungen, Vorschriften und Bestimmungen genauer eingegangen.

Betriebssicherheitsverordnung - Benutzung von Betriebsmitteln

DIN EN 15635 legt Anforderungen an die Benutzung von Regalen fest. In Deutschland ist die Benutzung von Arbeits- bzw. Betriebsmitteln wie Regalen durch die Betriebssicherheits-verordnung (BetrSichV) geregelt. Soweit zutreffend, hat die BetrSichV Vorrang vor den Anforderungen der DIN-Norm EN 15635. Die vollständige BetrSichV finden Sie hier.

Ziel der Verordnung ist es, die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu gewährleisten. Dies soll insbesondere erreicht werden durch die

  • Auswahl geeigneter Arbeitsmittel und deren sichere Verwendung,
  • Für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignete Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren,
  • Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten.

Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden sowie überwachungsbedürftige Anlagen. Die Verwendung von Arbeitsmitteln umfasst jegliche Tätigkeit mit diesen. Hierzu gehören insbesondere das Montieren und Installieren, Bedienen, An- oder Abschalten oder Einstellen, Gebrauchen, Betreiben, Instandhalten, Reinigen, Prüfen, Umbauen, Erproben, Demontieren, Transportieren und Überwachen.

In Abschnitt 2 der BetrSichV werden die Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen geregelt. Der Arbeitgeber hat vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Das Vorhandensein einer CE-Kennzeichnung am Arbeitsmittel entbindet nicht von der Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung.

§5 Anforderungen an die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel

Der Arbeitgeber darf nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, die unter Berücksichtigung der vorgesehenen Einsatzbedingungen bei der Verwendung sicher sind. Die Arbeitsmittel müssen

  1. für die Art der auszuführenden Arbeiten geeignet sein,
  2. den gegebenen Einsatzbedingungen und den vorhersehbaren Beanspruchungen angepasst sein und
  3. über die erforderlichen sicherheitsrelevanten Ausrüstungen verfügen,

sodass eine Gefährdung durch ihre Verwendung so gering wie möglich gehalten wird. Kann durch Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 die Sicherheit und Gesundheit nicht gewährleistet werden, so hat der Arbeitgeber andere geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen, um die Gefährdung so weit wie möglich zu reduzieren.

§6 Grundlegende Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln

In diesem Paragraphen wird auf die Sorgfaltspflicht des Arbeitgebers für Ergonomie, sachgerechte Nutzung der Arbeitsmittel sowie die Verwendung von gegebenenfalls erforderlichen Schutzausrüstungen hingewiesen. Weiterhin muss die Errichtung von Arbeitsmitteln, der Auf- und Abbau, die Erprobung sowie die Instandhaltung und Prüfung von Arbeitsmitteln unter Berücksichtigung der sicherheitsrelevanten Aufstellungs- und Umgebungsbedingungen nach dem Stand der Technik erfolgen und sicher durchgeführt werden.

§10 Instandhaltung und Änderung von Arbeitsmitteln

Der Arbeitgeber hat Instandhaltungsmaßnahmen zu treffen, damit die Arbeitsmittel während der gesamten Verwendungsdauer den für sie geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutz-anforderungen entsprechen und in einem sicheren Zustand erhalten werden. Dabei sind die Angaben des Herstellers zu berücksichtigen. Weiterhin wird festgelegt, was bei der Änderung von Arbeitsmitteln zu beachten ist: Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die geänderten Arbeitsmittel die Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach § 5 Absatz 1 und 2 erfüllen. Bei Änderungen von Arbeitsmitteln hat der Arbeitgeber zu beurteilen, ob es sich um prüfpflichtige Änderungen handelt. Er muss auch beurteilen, ob er bei den Änderungen von Arbeitsmitteln Herstellerpflichten zu beachten hat, die sich aus anderen Rechtsvorschriften, insbesondere dem Produktsicherheitsgesetz oder einer Verordnung nach § 8 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes ergeben.

§14 Prüfung von Arbeitsmitteln

Der Arbeitgeber hat Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, vor der erstmaligen Verwendung von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen. Die Prüfung umfasst Folgendes:

  1. die Kontrolle der vorschriftsmäßigen Montage oder Installation und der sicheren Funktion dieser Arbeitsmittel,
  2. die rechtzeitige Feststellung von Schäden,
  3. die Feststellung, ob die getroffenen sicherheitstechnischen Maßnahmen wirksam sind.

Die Prüfung muss vor jeder Inbetriebnahme nach einer Montage stattfinden.

Nach §2 ist eine zur Prüfung befähigte Person ein Angestellter, der durch seine Berufsausbildung, seine Berufserfahrung und seine zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt.

Abschnitt 3 Zusätzliche Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen

Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass überwachungsbedürftige Anlagen vor erstmaliger Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen geprüft werden. Bei der Prüfung ist festzustellen,

  1. ob die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen, wie beispielsweise eine EG-Konformitätserklärung, vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist und
  2. ob die Anlage einschließlich der Anlagenteile entsprechend dieser Verordnung errichtet oder geändert worden ist und sich auch unter Berücksichtigung der Aufstellbedingungen in einem sicheren Zustand befindet.

§18 Erlaubnispflicht

Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderungen der Bauart oder Betriebsweise, welche die Sicherheit der Anlage beeinflussen, folgender Anlagen bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Dazu gehören auch:

Räume oder Bereiche einschließlich der in ihnen vorgesehenen ortsfesten Behälter und sonstiger Lagereinrichtungen, die dazu bestimmt sind, dass in ihnen entzündbare Flüssigkeiten mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10 000 Litern gelagert werden (Lageranlagen).

Abschnitt 4 Vollzugsregelungen und Ausschuss für Betriebssicherheit

Dieser Abschnitt regelt Mitteilungspflichten bei Unfällen und Schadensfällen von Bauteilen und sicherheitstechnischen Einrichtungen.

Abschnitt 5 Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, Schlussvorschriften

Dieser Abschnitt listet Ordnungswidrigkeiten und Straftaten auf, für die der Arbeitgeber belangt werden kann.

Anhänge

Darüber hinaus enthält die BetrSichV noch drei Anhänge, die besondere Vorschriften für bestimmte Arbeitsmittel festhalten:

DGUV-Regel 108 - 007 „Lagereinrichtungen und -geräte“

Generell sind DGUV-Regeln berufsgenossenschaftliche Vorschriften zur Unfallverhütung. Grundsätze für den sicheren Betrieb von Regalsystemen enthält die seit 1988 gültige berufsgenossenschaftliche Regel DGUV-R 108-007 "Lagereinrichtungen und -geräte" (vormals BGR 234). Darin sind verschiedene Anforderungen an den Aufbau und die Statik von Lagereinrichtungen enthalten. Regelmäßige Prüfungen werden in DGUV-R 108-007 explizit nur für kraftbetriebene Regale und Schränke gefordert.

Lagereinrichtungen sind ortsfeste sowie verfahrbare Regale und Schränke. Regale sind z. B. Fachbodenregale, Palettenregale, Kragarmregale, Durchlaufregale, Einfahrregale und mehrgeschossige Regaleinrichtungen.

Schränke sind z. B. Schränke mit Flügel-, Roll- oder Schiebetüren, Schränke mit Schubladen oder Auszügen, mehrgeschossige Schrankeinrichtungen und Schränke mit kraftbetriebenen Inneneinrichtungen.

Lagergeräte sind zur Wiederverwendung von Paletten mit oder ohne Stapelhilfsmittel, sowie Stapelbehälter.

Bau und Ausrüstung

Lagereinrichtungen und -geräte müssen so beschaffen und aufgestellt sein, dass sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Last des Lagergutes sicher aufnehmen können. Ihre Stand- und Tragsicherheit muss den betrieblichen Beanspruchungen genügen und durch rechnerische Tragfähigkeitsnachweise für die tragenden Elemente oder durch Belastungsversuche nachgewiesen werden.

Der Standsicherheitsfaktor muss mindestens 2,0 betragen.

Äußere Gestaltung

Bauelemente von Lagereinrichtungen und -geräten – insbesondere deren Ecken und Kanten – müssen durch Formgebung gekennzeichnet sein.

Sicherungen gegen Heraus- oder Herabfallen

Bauelemente von Regalen und Schränken müssen so ausgeführt oder gesichert sein, dass sie durch unbeabsichtigtes Lösen weder heraus- noch herabfallen können.

Anfahrschutz

Ortsfeste Regale, die mit nicht leitliniengeführten Fördermitteln be- oder entladen werden, müssen an ihren Eckbereichen – auch an Durchfahrten – durch einen mindestens 0,3 m hohen, ausreichend dimensionierten, nicht mit dem Regal verbundenen und mit einer gelb-schwarzen Gefahrenkennzeichnung versehenen Anfahrschutz gesichert sein. Dies gilt nicht für die Innenseiten ortsfester Endregale bei verfahrbaren Einrichtungen.

Zusätzliche Bestimmungen für bestimmte Lagereinrichtungen

In diesem Abschnitt werden Bestimmungen für bestimmte Regaltypen und andere Lagereinrichtungen sowie -geräte festgelegt. Dazu gehören u. a.: Kragarmregale, Durchlaufregale, Einschubregale und ähnliche Lagereinrichtungen, Einfahrregale, Mehrgeschossige Regal- und Schrankeinrichtungen, Be- und Entladestellen, Verfahrbare Regale und Schränke, Wagenabdeckungen, Verfahrbare Regale und Schränke mit Kraftantrieb.

Bestimmungen für den Betrieb

Hier werden Bestimmungen für den Einsatz von Lagereinrichtungen und -geräten beschrieben.

Regale dürfen nur unter Beachtung der vom Hersteller mitgelieferten Aufbau- und Betriebs-anleitungen durch hierin besonders unterwiesene Personen aufgestellt und umgebaut werden. Der Umbau von Regalen darf nur im unbeladenen Zustand erfolgen.

Bei der Stapelung von Paletten und Stapelbehältern dürfen die zulässigen Nutzlasten, Auflasten und Stapelhöhen nicht überschritten werden. Darüber hinaus sind die Tragfähigkeiten des Fußbodens und der Stapelhilfsmittel zu beachten.

Abschnitt 6 Prüfung

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass kraftbetriebene Regale und Schränke sowie Regale und Schränke mit kraftbetriebenen Inneneinrichtungen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, von einem Sachkundigen auf ihren sicheren Zustand geprüft werden. Über das Prüfergebnis sind Aufzeichnungen zu führen.

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse über das jeweilige Arbeitsmittel besitzt und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) so weit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand des Arbeitsmittels beurteilen kann. Diese Anforderungen erfüllen z. B. die einschlägig ausgebildeten und erfahrenen Monteure der Hersteller und Wartungsfirmen sowie entsprechend ausgebildetes betriebszugehöriges Personal.

In Anhang 1 werden Beispiele zur sicheren Berechnung gegeben

Norm DIN EN 15635 "Ortsfeste Regalsysteme aus Stahl, Anwendung und Wartung von Lagereinrichtungen"

Bei dieser Norm handelte es sich hauptsächlich um eine Spezifikation zum sicheren Gebrauch von Lagereinrichtungen, also um ein klassisches Arbeitsschutzthema und weniger um technisch normierte Vorgaben. Die seit 2009 gültige DIN EN 15635 enthält grundlegende Pflichten für Planer, Errichter sowie für Betreiber ortsfester Regalsysteme aus Stahl. Durch die Einhaltung der Normvorgaben sollen Regalunfälle sicher vermieden werden. Neben benutzerbezogenen Aspekten enthält sie Empfehlungen in Bezug auf Inspektion und Schadensbeurteilung von Lagereinrichtungen. Sie legt den Ablauf der Kontrollen von Lagereinrichtungen/ Regalen fest. Wird die Prüfung einer Lagereinrichtung entsprechend den Vorgaben der DIN EN 15635 durchgeführt, ist davon auszugehen, dass dann die Forderungen der Betriebssicherheits-verordnung erfüllt sind. Die BetrSichV hat allerdings Vorrang vor den Anforderungen der DIN-Norm EN 15635.

Die DIN EN 15635 fordert von Betreibern, Regalsysteme, die mit Flurförderzeugen beschickt oder in deren näherem Umfeld diese Arbeitsmittel eingesetzt werden, regelmäßig zu überprüfen. Aus diesem Kontrollverfahren sollen sich bei beschädigten Regalen Schutzmaßnahmen nachvollziehbar ableiten lassen.

Auch kraftbetriebene Regalsysteme und Hochregallager (> 12 m) aus Stahl fallen unter diese Norm. Lagereinrichtungen, die nicht aus Stahl hergestellt wurden und Lagereinrichtungen für den Haushaltsbereich sind dagegen ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Norm ausgenommen.

Die Norm gilt u. a. für Palettenregale, Fachbodenregale, Einfahrregale, Durchfahrregale, Kragarmregale, Durchlaufregale, Einschubregale, Verschieberegale, Regalbühnen.

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